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Swisscom: Bundesgericht lehnt Beschwerde gegen Verfügung im Glasfaserstreit ab

(Zusammenfassung)

Lausanne (awp/sda) - Die Swisscom darf ihr Glasfasernetz vorerst nicht mit einer neuen Technologie ausbauen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Wettbewerbskommission hatte im Dezember 2020 einen vorsorglichen Stopp verfügt, nachdem sie ein Verfahren gegen das Telekommunikationsunternehmen eingeleitet hatte.

Diesen Entscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Ende September 2021. Eine Beschwerde der Swisscom gegen dieses Urteil hat das Bundesgericht in einem am Dienstagabend veröffentlichten Urteil abgewiesen.

Die Strategie der Swisscom sieht vor, dass beim Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes nicht mehr das Vierfaser-Modell zum Einsatz kommen soll, sondern ein so genanntes Einfaser-Modell mit Baumstruktur.

Dies hätte für andere Fernmeldeanbieter jedoch zur Folge, dass sie keinen physischen Zugang zu Glasfaserleitungen zwischen der Anschlusszentrale der Swisscom und dem Anschluss einzelner Teilnehmer erhalten könnten.

Keine Willkür

Das Bundesgericht hatte vorliegend lediglich über die Zulässigkeit der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Dabei prüft es, ob verfassungsmässige Rechte wie namentlich das Willkürverbot verletzt wurden.

Aufgrund einer summarischen Prüfung ist es laut den Lausanner Richtern nicht offensichtlich unhaltbar, für den Ausbau des Glasfasernetzes gestützt auf das Kartellgesetz vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Gleiches gelte, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Erlass dieser vorsorglichen Massnahme bejaht habe.

Auch sei die Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, dass ohne die getroffene Massnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für den Wettbewerb drohe. Die Vorkehrung sei zudem zu Recht als verhältnismässig beurteilt worden. Weiter könne von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherung eines diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugangs zu Glasfasernetzen ausgegangen werden.

Nachdem die Swisscom im Februar 2020 ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes bekannt gab, reichte ein Konkurrent eine Anzeige ein. Das Weko-Sekretariat eröffnete im Dezember des gleichen Jahres ein Verfahren. (Urteil 2C_876/2021 vom 2.11.2022)