Befreiung von gewissen Publizitätspflichten
Bank Linth LLB AG / Schlagwort(e): Delisting
SIX Exchange Regulation genehmigt Dekotierung der Bank Linth Namenaktie und
Befreiung von gewissen Publizitätspflichten
05.08.2022 / 07:00
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Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Uznach, 5. August 2022. Die Bank Linth LLB AG hat am 24. Mai 2022 bei der SIX
Exchange Regulation AG (SER) die Dekotierung der Namenaktien der Bank Linth
sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die beiden
Anträge wurden am 4. August 2022 von der SER gutgeheissen. Die Aktien der Bank
Linth werden im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zur Kraftloserklärung
des zuständigen Gerichts dekotiert.
Die Bank Linth hat am 24. Mai 2022 bei der SER ein Gesuch um Dekotierung der
Namenaktien der Bank Linth gestellt. Mit Entscheid vom 4. August 2022 hat die
SER die Dekotierung sämtlicher Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 20 der
Bank Linth LLB AG, Uznach (Valoren-Nr. 130775; ISIN: CH0001307757) bewilligt.
Die SER wird den letzten Handelstag und den Dekotierungstag nach Vorliegen des
rechtskräftigen Kraftloserklärungsentscheids in Absprache mit der Bank Linth
festlegen.
Ebenfalls am 4. August 2022 hat die SER dem Antrag zugestimmt, die Bank Linth
von gewissen Publizitätspflichten zu befreien. Die Bank Linth ist mit Wirkung
ab der Veröffentlichung dieser Ad hoc-Mitteilung von den folgenden
Publizitätspflichten befreit (der Inhalt der Ziffern I bis III des Dispositivs
des Entscheids der SER wird hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich
wiedergegeben):
1. Die Bank Linth LLB AG (Emittent) wird im Hinblick auf die geplante
Dekotierung, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art.
10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 5. November 2022
von folgenden Pflichten befreit:
1. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2022 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10
ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) Richtlinie
Regelmeldepflichten [RLRMP]);
2. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
3. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie
betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung
einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der
Dekotierung der Namensaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;
4. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR i.V.m. der Richtlinie
Management-Transaktionen [RLMT]);
5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m.
Art. 9 RLRMP):
* Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);
* Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse).
1. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad
hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.
2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 5. November 2022
wird der Emittent bis zum 31. Dezember 2022 von den Pflichten gemäss Ziff. I
befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 5. November
2022 eingetreten ist oder bis zum 31. Dezember 2022 eintritt:
1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in
das Verfahren um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten nach Art.
137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;
2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten vor
dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin;
3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten
durch das zuständige Gericht;
4. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die
Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten.
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten des
Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best
Price Rule, das heisst am 5. November 2022, wieder auf.
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 5.
November 2022, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend
wieder auf.
Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent
den Halbjahresbericht 2022 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen
Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange
Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff.
2.01 (2) RLRMP).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Daniele Müller, Leiter Corporate
Communications, Telefon 055 285 71 31 oder E-Mail [email protected].
Zur Bank Linth
Die Bank Linth (www.banklinth.ch) ist mit 17 Standorten und einem
Geschäftsvolumen von CHF 14.2 Mia. die grösste Regionalbank der Ostschweiz. Mit
einem zukunftsweisenden, auf die persönliche Beratung ausgerichteten
Geschäftsstellenkonzept ist sie in den sechs Regionen Linthgebiet, Zürichsee,
Ausserschwyz, Sarganserland, Winterthur und Thurgau vertreten. Die Bank Linth
ist an der SIX in Zürich kotiert (Symbol: LINN). Sie befindet sich im Besitz
ihrer Mehrheitsaktionärin, der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB), sowie
weiterer Aktionäre.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bank Linth LLB AG
Zürcherstrasse 3
8730 Uznach
Schweiz
E-Mail: [email protected]
Internet: www.banklinth.ch
ISIN: CH0001307757
Valorennummer: 130775
Börsen: SIX Swiss Exchange
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1413881 05.08.2022