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EQS-HV: SFC Energy AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur

Hauptversammlung am 05.06.2023 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung  
SFC Energy AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung  
am 05.06.2023 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG                                                                           
                                                                               
04.05.2023 / 15:05 CET/CEST                                                    
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News                     
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 -                                  
- WKN 756857 - Berichtigung der am 28. April 2023 veröffentlichten             
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der SFC Energy AG am 5. Juni 2023  
                                                                               
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. April 2023 hat der Vorstand der   
SFC Energy AG die ordentliche Hauptversammlung auf Montag, den 5. Juni 2023, um
11:00 Uhr (MESZ) einberufen.                                                   
                                                                               
Im Zuge der Verarbeitung durch den Bundesanzeiger sind in der Einladung zur    
ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2023 Druckfehler in Inhalt bzw.       
Darstellung aufgetreten. Dies betrifft insbesondere den Tagesordnungspunkt 8   
der Einladung (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für   
die Vorstandsmitglieder), einschließlich des zu Tagesordnungspunkt 8 im Anhang 
der Einladung veröffentlichten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.  
                                                                               
Die Druckfehler werden wie folgt berichtigt:                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Abschnitt: I. Tagesordnung, Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(a) Maximalvergütung                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Unter dem Spiegelstrich „Maximalvergütung" sind die Prozentgrenzen der Erhöhung
der Maximalvergütung fehlerhaft abgedruckt.                                    
Die Maximalvergütung kann um maximal 20% (nicht um 25%) erhöht werden. Der Text
des zweiten und dritten Spiegelstrichs unter                                   
dem Spiegelstrich „Maximalvergütung" lautet richtigerweise wie folgt:          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
• Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für   
die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber vom Aufsichtsrat im            
Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten,             
Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber) kann der            
Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das entsprechende               
Geschäftsjahr um maximal 20% erhöhen.                                          
                                                                               
• Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels 
die geltende Maximalvergütung für das Jahr des Kontrollwechsels um maximal     
20% erhöhen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(b) Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI 2024)                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Unter dem Spiegelstrich „Neue langfristige variable Vergütung ab 2024 (LTI     
2024)" fehlt die Angabe, dass der LTI 2024 nach                                
freier Wahl der Gesellschaft „ganz oder teilweise" in Aktien oder als          
Barausgleich erfüllt werden kann. Der Text des ersten                          
Spiegelstrichs unter dem Spiegelstrich „Neue langfristige variable Vergütung ab
2024 (LTI 2024)" lautet richtigerweise wie                                     
folgt:                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
• Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw.       
-wiederbestellung ab 1. Januar 2024 wird die langfristige variable Vergütung   
(LTI) auf Basis eines rollierenden vierjährigen Performance-Share-Plans (PSP)  
mit Barausgleich (oder nach freier Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise   
Erfüllung in Aktien) ermittelt.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(c) Anpassung Cap für LTI 2021                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Unter dem Spiegelstrich „Anpassung Cap für LTI 2021" ist der Text fehlerhaft   
abgedruckt. Der Text des ersten Spiegelstrichs                                 
unter dem Spiegelstrich „Anpassung Cap für LTI 2021" lautet richtigerweise wie 
folgt:                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
• Anpassung der Caps für den LTI 2021: Für den CEO gilt ein Cap i.H.v. 2,75    
Mio. EUR, für den CFO i.H.v. 1,5 Mio. EUR und für den COO i.H.v. 1 Mio. EUR    
(statt ursprünglich einheitlich 1,75 Mio. EUR je Vorstandsmitglied).           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(2) Abschnitt: Anhang                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die Nummerierung („II.") des Abschnitts „Anhang" ist fehlerhaft nicht          
abgedruckt worden. Der Abschnitt lautet richtigerweise                         
wie folgt:                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  II. Anhang                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(3) Abschnitt: II. Anhang, Zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem für die   
Mitglieder des Vorstands                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(a) A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC     
Energy AG – Fußnote                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Eine Fußnote im Abschnitt „A. Grundzüge des Vergütungssystems für die          
Vorstandsmitglieder der SFC Energy AG" ist fehlerhaft                          
nicht abgedruckt worden.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Richtigerweise befindet hinter der eingeklammerten Definition des LTI-Modell   
2021 und vor dem folgenden Punkt zunächst eine                                 
hochgestellte Ziffer 1, wie folgt:                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  (LTI-Modell 2021)1.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die Fußnote hierzu lautet richtigerweise wie folgt:                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  1 Dies gilt nicht für Altverträge von Vorstandsmitgliedern, deren            
Dienstverträge noch nicht dem Vorstandsvergütungssystem 2021 unterfallen.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Richtigerweise rücken alle folgenden Fußnoten um eine Ziffer auf, sodass z.B.  
Fußnote „1" nach „Beiträge zur Altersversorgung"                               
unter „Relative Anteile der Vergütungskomponenten für Vergütungsperioden ab    
einer Vorstandsneubestellung bzw. -wiederbestellung                            
ab dem 1. Januar 2024" unter „D. Bestandteile und Struktur der                 
Ziel-Gesamtvergütung" der im Bundesanzeiger vom 28. April 2023                 
veröffentlichten Fassung richtigerweise Fußnote „2" lautet usw.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(b) A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der SFC     
Energy AG – Zusatz „ganz oder teilweise"                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Der Zusatz „ganz oder teilweise" fehlt im vierten Absatz des Abschnitts „A.    
Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder                    
der SFC Energy AG". Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Für Vergütungsperioden beginnend mit einer Vorstandsneubestellung bzw.       
-wiederbestellung ab 1. Januar 2024 richtet sich die langfristige variable     
Vergütung hingegen abweichend nach einem Performance-Share-Plan mit            
Barausgleich oder, nach freier Wahl der Gesellschaft, ganz oder teilweise      
Erfüllung in Aktien (LTI-Modell 2024, siehe hierzu unter G. II. 2.).           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(c) E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, I. Caps – Zusatz        
„grundsätzlich"                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Der Zusatz „grundsätzlich" fehlt im zweiten Satz des einleitenden Absatzes des 
Abschnitts „I. Caps" unter „E. Höchstgrenzen                                   
der Vergütung / Maximalvergütung". Der relevante Absatz lautet richtigerweise  
wie folgt:                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Jeder Bestandteil der Ziel-Gesamtvergütung unterliegt einer wertmäßigen      
Begrenzung. Die variable Vergütung ist wie folgt grundsätzlich begrenzt:       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(d) E. Höchstgrenzen der Vergütung / Maximalvergütung, II. Maximalvergütung –  
Erhöhung der Maximalvergütung um „20 %"                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die Maximalvergütung kann in Sonderfällen um maximal 20% (nicht um 25%) erhöht 
werden. Dies ist im vorletzten und vorvorletzten                               
Absatz des Abschnitts „II. Maximalvergütung" unter „E. Höchstgrenzen der       
Vergütung / Maximalvergütung" fehlerhaft abgedruckt.                           
Die Absätze lauten richtigerweise wie folgt:                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Im Fall von Sonderleistungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für   
die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber vom Aufsichtsrat im            
Einzelfall anlassbezogen gewährt werden können (z.B. Umzugskosten,             
Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber, siehe hierzu oben   
unter D. I.) kann der Aufsichtsrat die geltende Maximalvergütung für das       
entsprechende Geschäftsjahr um maximal 20% erhöhen.                            
                                                                               
  Außerdem kann der Aufsichtsrat im Falle des Eintritts eines Kontrollwechsels 
(im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG) die geltende Maximalvergütung für das Jahr     
des Kontrollwechsels um maximal 20% erhöhen.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(e) G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II.  
Langfristig variable Vergütung, 1. LTI-Modell 2021 – Tippfehler                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Es sind Tippfehler im Abschnitt „1. LTI-Modell 2021" unter „II. Langfristig    
variable Vergütung" unter „G. Bestandteile des                                 
Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung" in Bezug auf die Worte „von" 
und „auszuübender" zu berichtigen. Die relevanten                              
Sätze lauten richtigerweise wie folgt:                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine vom Aufsichtsrat festgelegte      
Anzahl von Optionsrechten mit Beginn der Laufzeit ihres                        
Vorstandsdienstvertrages.                                                      
                                                                               
  Das Aktienoptionsprogramm stellt sicher, dass nach Ablauf der Wartezeit eine 
Ausübung von Optionsrechten pro Kalenderjahr nur möglich ist, soweit die       
Summe aus der Anzahl der ausgeübten Optionsrechte multipliziert mit dem        
Schlusskurs am Ausübungstag dieser Optionsrechte abzüglich des                 
Ausübungspreises und der Anzahl auszuübender Optionsrechte multipliziert mit   
dem Schlusskurs am Handelstag vor dem intendierten Tag der Ausübung der        
Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises einen Betrag von EUR 2,75 Mio.    
für den CEO bzw. einen Betrag von EUR 1,5 Mio. für den CFO und einen Betrag    
von EUR 1 Mio. für den COO nicht überschreitet (Cap).                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(f) G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II.  
Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Funktionsweise –           
Tippfehler                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Es ist ein Tippfehler im Abschnitt „2. LTI-Modell 2024" unter „II. Langfristig 
variable Vergütung" unter „G. Bestandteile                                     
des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung", dort im Unterabschnitt  
„Funktionsweise", in Bezug auf das Wort „Ziel-Gesamtvergütung"                 
zu berichtigen. Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Der LTI-Zielbetrag für die jeweilige PSP-Jahres-Tranche entspricht bei einer 
100%igen Zielerreichung ca. 60% bis 70% der Ziel-Gesamtvergütung des           
jeweiligen Vorstandsmitglieds und ist im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag     
vertraglich festgelegt.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(g) G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II.  
Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Leistungskriterien, (i)    
Aktienkursbasiertes Ziel: Relative Total Shareholder Return                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Im Abschnitt „2. LTI-Modell 2024" unter „II. Langfristig variable Vergütung"   
unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems                                   
im Detail – Variable Vergütung", dort unter „(i) Aktienkursbasiertes Ziel:     
Relative Total Shareholder Return" im Unterabschnitt                           
„Leistungskriterien", ist der Begriff „Relative Total Shareholder Return"      
fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung                                
des Wortes „Return". Der relevante Satz lautet richtigerweise wie folgt:       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Zu diesem Zwecke wird der Relative Total Shareholder Return der SFC-Aktie    
innerhalb der Performanceperiode mit dem arithmetischen Mittel der             
Entwicklung geeigneter Referenzindizes während dieser Periode verglichen.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(h) G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II.  
Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Leistungskriterien,        
(ii) LTI-ESG-Ziele                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Der Absatz unter „(ii) LTI-ESG-Ziele" unter „Leistungskriterien" unter „2.     
LTI-Modell 2024" unter „II. Langfristig variable                               
Vergütung" unter „G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable   
Vergütung" ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft                               
abgedruckt. Der Absatz lautet richtigerweise wie folgt:                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Als LTI-ESG-Ziele werden zwei verschiedene nicht-finanzielle                 
Nachhaltigkeitsziele (ESG Ziele) festgelegt: bezogen auf (i) die               
CO2-Reduktion (bei der Gesellschaft und/oder in der Wertschöpfungskette,       
upstream und/oder downstream) und (ii) die Kreislaufwirtschaft, z.B. gemessen  
an der Recyclingrate. Die beiden ESG-Ziele werden jeweils mit 15% gewichtet.   
Der Aufsichtsrat legt die Zielwerte /Ziele für eine Performanceperiode im      
Vorhinein unter Berücksichtigung der jeweiligen strategischen Zielsetzungen    
der Gesellschaft fest. Der Aufsichtsrat ist dabei bestrebt, möglichst          
messbare Ziele zu definieren. Die LTI-ESG-Ziele fördern die langfristigen      
Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(i) G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung, II.  
Langfristig variable Vergütung, 2. LTI-Modell 2024, Endzahl Performance        
Shares                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Hinsichtlich des LTI-Auszahlungsbetrags ist eine Kombination von „und/oder"    
fehlerhaft abgedruckt, nämlich unter Auslassung                                
von „und/", unter „Endzahl Performance Shares" unter „2. LTI-Modell 2024" unter
„II. Langfristig variable Vergütung" unter                                     
„G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail – Variable Vergütung". Der    
relevante Absatz lautet richtigerweise wie folgt:                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Der LTI-Auszahlungsbetrag wird in der Regel mit dem Gehaltslauf des auf die  
ordentliche Hauptversammlung der SFC Energy AG folgenden Monats in dem         
jeweils auf das Ende der Performanceperiode folgenden Jahr nach freier Wahl    
der Gesellschaft in Aktien und/oder in Geld ausgezahlt.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(j) H. Aktieninvestitionsverpflichtung / Aktienhalteverpflichtung, I. Malus-   
und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung – Tippfehler                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Im zweiten Spiegelstrich unter „I. Malus- und Clawback-Regelungen für die      
variable Vergütung" unter „H. Aktieninvestitionsverpflichtung                  
/ Aktienhalteverpflichtung" ist das Wort „diesem" statt „dem" abgedruckt. Der  
relevante (Halb-)Satz lautet richtigerweise                                    
wie folgt:                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  – eine Pflicht aus dem Vorstandsanstellungsvertrag, oder                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(4) Abschnitt: Weitere Angaben und Hinweise                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die Nummerierung („II.") des Abschnitts „Weitere Angaben und Hinweise" ist     
aufgrund der fehlenden Nummerierung des Abschnitts                             
„Anhang" falsch. Der mit „II. Weitere Angaben und Hinweise" überschriebene     
Abschnitt lautet richtigerweise wie folgt:                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  III. Weitere Angaben und Hinweise                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Es verbleibt im Übrigen unverändert bei der am 28. April 2023 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Einladung zur ordentlichen                                    
Hauptversammlung am 5. Juni 2023.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Brunnthal, im Mai 2023                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
SFC Energy AG                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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04.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche         
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.       
                                                                               
Medienarchiv unter https://eqs-news.com                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: SFC Energy AG                                                     

             Eugen-Saenger-Ring 7                                              

             85649 Brunnthal                                                   

             Deutschland                                                       

E-Mail:      ir@sfc.com                                                        

Internet:    https://www.sfc.com/investoren/                                   

ISIN:        DE0007568578                                                      

Börsen:      Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr      
             in&amp, #xd, , Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart,   
             Tradegate                                                         







                                      

Ende der Mitteilung  EQS News-Service



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1624971  04.05.2023 CET/CEST