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EQS CLXN: Genehmigung der temporären Befreiung von gewissen

Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7 Kotierungsreglement sowie der Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

Crealogix Holding AG / Schlagwort(e): Delisting                                
Genehmigung der temporären Befreiung von gewissen Aufrechterhaltungspflichten  
gemäss Art. 7 Kotierungsreglement sowie der Dekotierung der Namenaktien der    
Crealogix Holding AG                                                           
                                                                               
08.03.2024 / 07:00 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR                     
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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SIX Exchange Regulation AG erteilt Crealogix Holding AG zeitlich befristete    
Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung und       
genehmigt die Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG Befreiung   
von gewissen Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7 Kotierungsreglement     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Crealogix Holding AG (CREALOGIX) hat heute bekannt gegeben, dass die SIX       
Exchange Regulation AG (SER) mit Entscheid vom 7. März 2024 zeitlich befristete
Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung gewährt   
hat. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in    
Kraft.                                                                         
Die Ziffern I bis III des Entscheids der SER lauten wie folgt:                 
                                                                               
"I. Die Crealogix Holding AG (Emittent) wird bis zum Ablauf der                
Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der    
Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008          
(Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 7. August 2024 von folgenden Pflichten 
befreit:                                                                       
                                                                               
1. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2023 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 
ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) Richtlinie      
Regelmeldepflichten [RLRMP]);                                                  
	                                                                              
2. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie  
betr. Ad hoc- Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung  
einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der          
Dekotierung der Namenaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;        
	                                                                              
3. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);                      
	                                                                              
4. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);                             
	                                                                              
5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m.  
Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):                            
* Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans);                                   
* Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags);                                   
* Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);                  
* Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten);    
* Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse);                                   
* Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up);                     
* Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen);                  
* Ziff. 5.01 (Schaffung/Streichung bedingtes Kapital oder                      
Einführung/Dahinfallen des Kapitalbands);                                      
* Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).                                 
II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad           
hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 7. August 2024    
wird der Emittent bis zum 30. September 2024 von den Pflichten gemäss Ziff. I  
befreit, sofern und soweit keiner                                              
                                                                               
der folgenden Tatbestände bis am 7. August 2024 eingetreten ist oder bis zum   
30. September 2024 eintritt:                                                   
                                                                               
1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in   
das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten nach Art. 137
des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten  
im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015                               
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;         
	                                                                              
2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten vor   
dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin; 
	                                                                              
3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten     
durch das zuständige Gericht;                                                  
	                                                                              
4. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die               
Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten.                              
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten des    
Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best   
Price Rule, das heisst am 7. August 2024, wieder auf.                          
                                                                               
Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf   
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 30.      
September 2024, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend     
wieder auf.                                                                    
                                                                               
Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent  
den Halbjahresbericht 2023 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen       
Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange   
Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 
2.01 (2) RLRMP)."                                                              
                                                                               
Dekotierung                                                                    
                                                                               
CREALOGIX hat heute bekannt gegeben, dass sie die Genehmigung zur Dekotierung  
ihrer Namenaktien erhalten hat.                                                
                                                                               
CREALOGIX hatte am 26. Februar 2024 bei der SER die Dekotierung ihrer          
Namenaktien beantragt. Mit Entscheid vom 7. März 2024 hat die SER die          
Dekotierung aller CREALOGIX Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 8.00     
genehmigt.                                                                     
Die SER wird den letzten Handelstag und das Dekotierungsdatum in Absprache mit 
CREALOGIX festlegen, unter Berücksichtigung des derzeit beim Handelsgericht des
Kantons Zürich hängigen Verfahrens zur Kraftloserklärung der restlichen sich im
Publikum befindenden Namenaktien von CREALOGIX.                                
                                                                               
Medienmitteilung (PDF)                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Ende der Adhoc-Mitteilung                                                      
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Sprache:     Deutsch             

Unternehmen: Crealogix Holding AG

             Maneggstrasse 17    

             8041 Zürich         

             Schweiz             

Telefon:     +41 58 404 87 65    

E-Mail:      media@crealogix.com 

Internet:    www.crealogix.com   

ISIN:        CH0011115703        

Börsen:      SIX Swiss Exchange  

EQS News ID: 1854177             







                                      

Ende der Mitteilung  EQS News-Service



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1854177  08.03.2024 CET/CEST