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Bundesgericht: Mehr Infos im Bewilligungsverfahren für Handyantennen verlangt

(Tippfehler im Titel korrigiert)

Lausanne (awp/sda) - Das Bundesgericht hat die Beschwerde von drei Telekommunikationsunternehmen gegen das Baureglement der Gemeinde Sufers GR teilweise abgewiesen. Mit diesem Entscheid präzisiert es die Kompetenzen von Gemeinden in diesem Bereich.

Das Ende November 2019 im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung verabschiedete Baugesetz von Sufers sieht vor, dass der Bau und die Erweiterung von Antennen auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Zudem schreibt das Gesetz eine Interessenabwägung bei Umweltvorschriften, Bedarfsnachweis, Standortalternativen und weiteren Punkte vor.

Gutgeheissen hat das Gericht eine Beschwerde von Salt, Sunrise und Swisscom in Bezug auf den Nachweis des Versorgungsbedarfs. Es schreibt, dass der Bau von Anlagen seit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes nicht mehr von einem staatlich festgestellten Versorgungsbedarf abhängig sei. Eine regulatorische Bestimmung sei deshalb nicht zulässig.

Öffentliches Interesse

Abgewiesen hat das Gericht hingegen die Beschwerde zur neuen Gesetzesbestimmung "Sicherstellung künftiger Ansprüche und Mitbenützung anderer Betreiber". Zwar sei es verfassungswidrig, von den Betreibern Auskünfte zu ihren künftigen Ansprüche zu verlangen.

Die Regelung könne aber verfassungskonform ausgelegt werden, als dass Unternehmen dazu verpflichtet werden Angaben zu Ausbau- und Mitbenützungsmöglichkeiten zu geben. Es entspreche einem öffentlichen Interesse, der Anzahl der Antennen auf dem Gemeindegebiet im Rahmen des Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen.

Auch zu Ortsbildschutz und Ästhetik dürfen die Gemeinden Informationen verlangen. Der im Gesetz gewählte Begriff "Nachweis" dürfe jedoch nicht im Sinne eines Beweises verstanden werden. Weil die Antennen oft als Fremdkörper wahrgenommen würden, verstosse es nicht gegen übergeordnetes Recht, die Betreiber im Baubewilligungsverfahren zur Mitwirkung zu verpflichten. (Urteil 1C_547/2022 vom 19.3.2024)