EQS-News: voestalpine AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
voestalpine AG: Hauptversammlung 3. Juli 2024
05.06.2024 / 11:57 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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voestalpine AG
Linz, FN 66209 t
ISIN AT0000937503
(„Gesellschaft")
Einberufung[1] der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
32. ordentlichen Hauptversammlung der voestalpine AG
am Mittwoch, dem 3. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit),
im Design Center Linz, 4020 Linz, Europaplatz 1.
1. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
Vorschlages für die Gewinnverwendung, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des konsolidierten nichtfinanziellen Berichtes, des
konsolidierten Corporate Governance-Berichtes und des Berichtes des
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2023/2024
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2023/2024
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023/2024
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023/2024
5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023/2024
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss sowie für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung des
Geschäftsjahres 2024/2025
7. Neuwahl des Aufsichtsrats
8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats
9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands
10. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
Aufsichtsrats
11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3 „Veröffentlichungen",
§ 18 „Hauptversammlung – Einberufung" sowie Änderung der Satzung durch
Ergänzung um einen neuen § 19 „Moderierte virtuelle Hauptversammlung" und
entsprechende Änderung der Nummerierung der folgenden Paragraphen der Satzung
12. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals im
Ausmaß von 20 % des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Wahrung des
gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechts gemäß
§ 153 Abs 6 AktG [Genehmigtes Kapital 2024/I] und entsprechende Änderung der
Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 2a
13. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals im
Ausmaß von 10 % des Grundkapitals gegen Sacheinlagen und/oder zur Ausgabe an
Arbeitnehmer:innen, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts [Genehmigtes Kapital 2024/II] und
entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 2b
14. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, Finanzinstrumente im
Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, die auch das Bezugs- und/oder das
Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft einräumen können,
auszugeben, auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionär:innen auf die Finanzinstrumente
15. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß
§ 159 Abs 2 Z 1 AktG gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juli 2019, die
bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG
zur Ausgabe an Gläubiger:innen von Finanzinstrumenten im Ausmaß von 10 % des
Grundkapitals [Bedingtes Kapital 2024] und entsprechende Änderung der Satzung
in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 6
1. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und
4 AktG spätestens ab 12. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.voestalpine.comzugänglich:
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Konsolidierter nichtfinanzieller Bericht,
* Konsolidierter Corporate Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/2024;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 15,
* Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen für die Wahl in den
Aufsichtsrat zum Tagesordnungspunkt 7,
* Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
* Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands,
* Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats,
* Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG zum
Tagesordnungspunkt 13,
* Bericht des Vorstands gemäß § 174 Abs 4 iVm § 153 Abs 4 AktG zu den
Tagesordnungspunkten 14 und 15,
* Satzung mit den vorgeschlagenen Satzungsänderungen im Änderungsmodus,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter, * Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung,
* Allgemeine Datenschutzerklärung für Teilnehmer:innen der Hauptversammlung der
voestalpine AG.
1. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des 23. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
am 28. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder voestalpine AG
Bot:in c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Österreich
Per SWIFT
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000937503 im Text angeben)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail [email protected]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Die Aktionär:innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
* Angaben über die:den Aussteller:in: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über die:den Aktionär:in: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls
Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der:des Aktionärin:Aktionärs,
ISIN AT0000937503 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 23. Juni 2024
(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.
Identifikation
voestalpine AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis
bereit zu halten.
Personen, die als Bevollmächtigte:r zur Hauptversammlung erscheinen, haben
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis die Vollmacht mitzunehmen. Falls das
Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, wird der
Zutritt erleichtert, wenn eine Kopie der Vollmacht mitgebracht wird.
Wenn Sie als Organ eine juristische Person in der Hauptversammlung vertreten,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte einen Nachweis mit,
dass Sie die juristische Person einzeln zu vertreten berechtigt sind
(Firmenbuchauszug, bei Kollektivvertretung zusätzlich eine firmenmäßig
unterzeichnete Vollmacht).
Gäste
Die Hauptversammlung ist das wesentliche Organ einer Aktiengesellschaft, da es
das Forum für die Eigentümer:innen der Gesellschaft – die Aktionär:innen – ist.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir aus einer Hauptversammlung keine
Veranstaltung für Gäste machen können, so sehr wir auch ein solches Interesse
schätzen. Für Rückfragen steht das Investor Relations Team gerne zur Verfügung
(Tel.: +43 (0) 50304 15 8735, E-Mail: [email protected]).
1. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jede:r Aktionär:in, die:der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht, eine:n Vertreter:in zu bestellen,
die:der im Namen der:s Aktionärs:in an der Hauptversammlung teilnimmt und
dieselben Rechte wie die:der Aktionär:in hat, den sie:er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und
Adressen an:
Per Post oder Bot:in
voestalpine AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Österreich
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail [email protected]
(Bitte Vollmachten im Format PDF)
Die Vollmachten müssen spätestens bis 2. Juli 2024, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener
Zeit), bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind
spätestens am 12. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.voestalpine.comabrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär:innen zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat die:der Aktionär:in ihrem:seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung,
auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in
der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.
Es ist nicht zwingend, dass Aktionär:innen, die eine:n Verteter:in
bevollmächtigen wollen, den unter Punkt V. genannten unabhängigen
Stimmrechtsvertreter vom Interessenverband für Anleger (IVA), Florian
Beckermann, Vorstandsmitglied des IVA, zum Vertreter bestellen.
1. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS:IN UND
DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Als besonderer Service steht den Aktionär:innen ein Vertreter vom
Interessenverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als
unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist derzeit vorgesehen, dass
Florian Beckermann, Vorstandsmitglied des IVA, bei der Hauptversammlung diese
Aktionär:innen vertreten wird.
Für die Bevollmächtigung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.voestalpine.comein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der
Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (siehe IV. MÖGLICHKEIT ZUR
BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN)
genannten Adressen (Telefax, E-Mail, Post oder Bot:in) für die Übermittlung von
Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme:
Florian Beckermann
Tel. +43 (0)1 8763343-30
E-Mail: [email protected]
Die Vollmachten müssen spätestens bis 2. Juli 2024, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener
Zeit) bei einer der oben oder in Punkt
IV. (= MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN) genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.
Die:Der Aktionär:in hat dem Stimmrechtsvertreter Weisungen zu erteilen, wie
dieser (oder allenfalls ein:e von ihm bevollmächtigte:r Subvertreter:in) das
Stimmrecht auszuüben hat. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen der von
der:dem Aktionär:in erteilten Stimmrechtsweisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist nicht
sichergestellt, dass der Stimmrechtsvertreter ein Stimmrecht ausüben kann.
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsverteter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in
der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.
1. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR:INNEN NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär:innen nach § 109 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Bot:in spätestens am
12. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an
die Adresse 4020 Linz, voestalpine-Straße 1, z.H. Dr. Christian Kaufmann,
Abteilung Recht, Beteiligungen und Compliance, oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
[email protected] per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht. „Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jede:n Antragsteller:in oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000937503 im Text
anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem
anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionär:inneneigenschaft
ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in
der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionär:innen seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
1. Beschlussvorschläge von Aktionär:innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionär:innen, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 24. Juni 2024 (24:00
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft
entweder per Telefax an +43 (0) 50304 15 5872 oder per Post oder Bot:in an 4020
Linz, voestalpine-Straße 1, z.H. Dr. Christian Kaufmann, Abteilung Recht,
Beteiligungen und Compliance, oder per E-Mail an
[email protected], wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person der:des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem
deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über
Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
1. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär:innen gemäß
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der voestalpine AGbesteht nach der letzten Wahl durch die
Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertreter:innen) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
Mitgliedern. Von derzeit sieben Kapitalvertreter:innen sind vier Männer und
drei Frauen, von den vier Arbeitnehmervertreter:innen sind drei Männer und eine
Frau. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus siebenMännern und vierFrauen;
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird erfüllt.
Die voestalpine AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Es wird mitgeteilt, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der
Mehrheit der Kapitalvertreter:innen noch von der Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter:innen erhoben wurde und es daher nicht zu einer
Getrennterfüllung, sondern zu einer Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der voestalpine AG besteht der Aufsichtsrat aus
drei bis acht von der Hauptversammlung gewählten sowie aus den gemäß
§ 110 ArbVG entsandten Mitgliedern.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats" zur Erstattung
eines Wahlvorschlags durch Aktionär:innen kommen, ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat insgesamt
mindestens vier Frauen angehören.
1. Auskunftsrecht der Aktionär:innen nach § 118 AktG
Jeder:m Aktionär:in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich
war.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 20 Abs 3 der Satzung im Laufe
der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit
bzw. der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen festlegen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem
Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
an den Vorstand gestellt werden. Derartige Fragen können an die Gesellschaft
per Post oder Bot:in an 4020 Linz, voestalpine-Straße 1, Abteilung Investor
Relations, z.H. DI (FH) Peter Fleischer, per E-Mail an [email protected]
übermittelt werden.
1. Anträge von Aktionär:innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jede:r Aktionär:in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so
bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats" setzt
jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß
§ 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 24. Juni 2024
in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
wird auf Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
1. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 324.391.840,99 und ist zerlegt in 178.549.163 auf
Inhaber:innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält 7.098.547 eigene Aktien. Auf eigene Aktien stehen der
Gesellschaft keine Rechte zu. 8.975 Aktien wurden gemäß § 67 Abs 2 iVm
§ 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt, wovon 948 Aktien noch nicht eingereicht
und auf ein Wertpapierdepot gutgeschrieben wurden. Die Gesamtzahl der
stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung
171.449.668 Stückaktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
1. Einlass und Registrierung
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionär:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00
Uhr (MESZ, Wiener Zeit).
1. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung bis zum Beginn der Generaldebatte im
Internet zu übertragen.
Alle Aktionär:innen der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit
können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am
3. Juli 2024 ab ca. 10:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit) live im Internet unter
www.voestalpine.comverfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- oder
Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
1. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch voestalpine AG ist für eine
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Informationen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten von Teilnehmer:innen der Hauptversammlung
gemäß Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter
www.voestalpine.com/datenschutz-hv.at
Linz, im Juni 2024
Der Vorstand
[1] Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der
nachstehenden Bekanntmachung ist rechtsverbindlich.
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05.06.2024 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: voestalpine AG
voestalpine-Straße 1
4020 Linz
Österreich
Telefon: +43 50304/15-9949
Fax: +43 50304/55-5581
E-Mail: [email protected]
Internet: www.voestalpine.com
ISIN: AT0000937503
WKN: 897200
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
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1918691 05.06.2024 CET/CEST