Lausanne (awp/sda) - Das Bundesgericht hat ein Ausstandsbegehren von zwei Privatpersonen gegen den Gemeinderat Kienberg SO im Zusammenhang mit der Planung des Windparks Burg abgewiesen. Das Gericht sieht keine unzulässige Nähe zwischen den Behördenmitgliedern und der Betriebsgesellschaft.
Die Mitglieder des Gemeinderats hätten kein persönliches oder materielles Interesse am geplanten Windpark. Vielmehr verfolge die Behörde mit dem Ausbau der Stromproduktion von erneuerbaren Energien und den Beteiligungen der Betriebsgesellschaft ein öffentliches Interesse. Dieses Fazit des Solothurner Verwaltungsgerichts stützt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid.
Es sei die Aufgabe des Gemeinderats, die für den Windpark notwendigen Planungsarbeiten vorzubereiten und voranzutreiben. Ausserdem sei die Gemeinde Kienberg und nicht die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats Vertragspartnerin der Betriebsgesellschaft.
Das Bundesgericht hat im Juli ein weiteres Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen, das ebenfalls mit dem Windpark im Zusammenhang steht. Es betraf die Gemeinde Oberhof AG, wo eine der insgesamt fünf Windenergieanlagen geplant ist. Auch dort hielt es fest, dass die Gemeinde verpflichtet sei, die erforderlichen Schritte für die Planung des Parks an die Hand zu nehmen. (Urteil 1C_282/2025 vom 24.10.2025)