Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:
Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt
Warteck Invest AG / Schlagwort(e): Immobilien
Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote: Warteck Invest AG gibt Entscheid der
Übernahmekommission bekannt
21.04.2026 / 06:30 CET/CEST
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Medienmitteilung 21. April 2026, 06.30 Uhr
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Medienmitteilung (PDF)
Verfügung der Übernahmekommission 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen
Warteck-Invest AG zum Gesuch betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer
Opting up-Klausel.
Die Übernahmekommission hat am 14. April 2026 wie folgt verfügt:
1. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen
festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu unterbreitende
Statutenbestimmung betreffend Opting up übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam
ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der
Aktionäre von Warteck Invest AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit
der Minderheit», in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck
Invest AG vom 2. April 2026 erfüllt werden.
2. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen
festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Klausel
sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M.
Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der SIX Swiss Exchange
Regulation vom 9. April 2019) als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen
folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit
mitzuzählen sind.
3. Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige Stellungnahme
ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den
Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und
7 UEV zu veröffentlichen.
4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Warteck
Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der Übernahmekommission
publiziert.
5. Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser
Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur
Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine Publikation
dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 2
entfalten diesfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung
beschriebenen Geschäft Rechtswirkung.
6. Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der
Stimmrechte an der Warteck Invest AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist
(qualifizierter Aktionär, Art. 56 Abs. 3 UEV) und am Verfahren bisher nicht
teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache
erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf
Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission
einzureichen (Art. 58 Abs. 1 UEV). Eine qualifizierte Aktionärin oder ein
qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig
beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, ist
ebenfalls zur Einsprache innert dieser Frist berechtigt (Art. 58 Abs. 2 UEV).
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den
Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten
(Art. 58 Abs. 3 UEV).
Firmenportrait
Die Warteck Invest AG ist eine der bedeutenden börsenkotierten
Immobiliengeselllschaften der Schweiz. Das hochwertige und gut diversifizierte
Portfolio aus Rendite- und Entwicklungsliegenschaften hat einen Marktwert von
rund CHF 1.1 Mrd. und fokussiert auf die attraktiven Wirtschaftsräume Basel und
Zürich. Die aktive Bewirtschaftung des Bestandes und die Entwicklung der
bestehenden Projektpipeline sorgen für robuste Erträge, nachhaltiges Wachstum
und attraktive sowie stetige Dividenden.
Hinweis betreffend zukunftsgerichtete Aussagen
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aus", „erwartet", „plant", "wird", "würden" oder Formulierungen ähnlicher Art.
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weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Aktien der
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