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EQS WARN: Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der

Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:

Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt

Warteck Invest AG / Schlagwort(e): Immobilien                                  
Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission  
über öffentliche Kaufangebote: Warteck Invest AG gibt Entscheid der            
Übernahmekommission bekannt                                                    
                                                                               
21.04.2026 / 06:30 CET/CEST                                                    
                                                                               
                                                                               
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Medienmitteilung 21. April 2026, 06.30 Uhr                                     
                                                                               
La version française se trouve Zur sofortigen Veröffentlichung                 
ci-dessous.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Medienmitteilung (PDF)                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verfügung der Übernahmekommission 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen          
Warteck-Invest AG zum Gesuch betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer  
Opting up-Klausel.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Übernahmekommission hat am 14. April 2026 wie folgt verfügt:               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen        
festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu unterbreitende  
Statutenbestimmung betreffend Opting up übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam 
ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der     
Aktionäre von Warteck Invest AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit 
der Minderheit», in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck 
Invest AG vom 2. April 2026 erfüllt werden.                                    
                                                                               
                                                                               
2. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen        
festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Klausel
sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M.      
Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der SIX Swiss Exchange   
Regulation vom 9. April 2019) als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen
folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit         
mitzuzählen sind.                                                              
                                                                               
                                                                               
3. Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der         
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige Stellungnahme    
ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den     
Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 
7 UEV zu veröffentlichen.                                                      
                                                                               
                                                                               
4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Warteck 
Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der Übernahmekommission    
publiziert.                                                                    
                                                                               
5. Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser         
Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur          
Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine Publikation  
dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 2       
entfalten diesfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung
beschriebenen Geschäft Rechtswirkung.                                          
                                                                               
                                                                               
6. Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000.              
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV):                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der         
Stimmrechte an der Warteck Invest AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist        
(qualifizierter Aktionär, Art. 56 Abs. 3 UEV) und am Verfahren bisher nicht    
teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache  
erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf     
Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission    
einzureichen (Art. 58 Abs. 1 UEV). Eine qualifizierte Aktionärin oder ein      
qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig           
beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, ist 
ebenfalls zur Einsprache innert dieser Frist berechtigt (Art. 58 Abs. 2 UEV).  
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den     
Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten             
(Art. 58 Abs. 3 UEV).                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Firmenportrait                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Warteck Invest AG ist eine der bedeutenden börsenkotierten                 
Immobiliengeselllschaften der Schweiz. Das hochwertige und gut diversifizierte 
Portfolio aus Rendite- und Entwicklungsliegenschaften hat einen Marktwert von  
rund CHF 1.1 Mrd. und fokussiert auf die attraktiven Wirtschaftsräume Basel und
Zürich. Die aktive Bewirtschaftung des Bestandes und die Entwicklung der       
bestehenden Projektpipeline sorgen für robuste Erträge, nachhaltiges Wachstum  
und attraktive sowie stetige Dividenden.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweis betreffend zukunftsgerichtete Aussagen                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Ende der Medienmitteilungen                                                    
                                                                               
                                                                               
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